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1871 JAHRESZAHLEN UND DATEN VOM POTSDAMER PLATZ.
Am
18. 01. 1871 wird König Wilhelm I. im Spiegelsaal des
Versailler Schlosses bei Paris zum Deutschen Kaiser
ausgerufen.
Der Norddeutsche Bund
wird um die deutschen Südstaaten erweitert und mit der
Kaiserproklamation zum Deutschen Kaiserreich.
Berlin als
Preußens Hauptstadt wird nun Reichshauptstadt. Das
Parlament dieses neu entstandenen Deutschen Kaiserreiches
vergrößert sich entsprechend und benötigt somit ein größeres
Haus.
Bismarck läßt die Königliche Porzellanmanufaktur in
der Leipziger Straße 4 nach Entwürfen von Friedrich Hitzig
unter der Leitung von Gropius & Schmieden zum
"Provisorium" ausbauen, das noch 23 Jahre lang
Sitz des Parlamentes bleibt, bis es 1894 in den umstrittenen
Prachtbau von Paul Wallot neben dem Brandenburger Tor
umzieht.
Die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871
Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, der nach der Idee der
Verfassung durch die Fürsten einiger deutscher Staaten (ohne
Österreich) und durch den Norddeutschen Bund gestiftet wurde. Seine
Verfassung lehnte sich stark an der des Norddeutschen Bundes an, wie
sie nach dem Krieg 1866 entstanden war. Stärkstes Land war Preußen
mit etwa zwei Drittel der Bevölkerung. Die Vorschriften der
Verfassung erfüllten drei verschiedene Aufgaben. Einerseits wurde im
Außenverhältnis (Verhältnis von Staat zu Staat) die Zuständigkeit
des Reichs von der Zuständigkeit der Gliedstaaten nach dem
föderativen Prinzip abgegrenzt („Verbandszuständigkeit“ des
Reiches). Hier folgt die Verfassung dem Prinzip der begrenzten
Einzelermächtigung. Wo nicht das Reich durch die Verfassung
ausdrücklich für zuständig erklärt wurde, waren die Bundesstaaten
berufen („im Zweifel für die Bundesstaaten“). Die Zuständigkeit des
Reiches war in der Verfassung nach den Staatsfunktionen
(Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung) höchst
unterschiedlich geregelt. Anderseits stellte die Verfassung ein
Organisationsstatut dar, in dem die Staatsorgane des Reichs benannt
und ihre Kompetenzen untereinander festgesetzt wurden
(Organzuständigkeit). Soweit die Vorschriften der Reichsverfassung
die Organzuständigkeit regelten, stellte die Verfassung ein reines
Binnenrecht dar. Eine dritte Art von Vorschriften regelt das
Verhältnis zwischen den Bürgern (Untertanen) und dem Reich. Dieses
Rechtsverhältnis ist in der Verfassung nur vereinzelt einer Regelung
(z. B. Inländergleichbehandlung, Wehrpflicht) zugeführt worden. Auf
einen umfassenden Grundrechtskatalog wurde verzichtet.
Zunächst werden die Zuständigkeiten des Reichs überhaupt
geschildert. Danach erfolgt ein Überblick über die Staatsorgane
(Bundesrat, Kaiser und Reichskanzler, Reichstag) und ihre
Kompetenzen. Im Anschluss wird auf das Verhältnis zwischen Bürgern
(Untertanen) und Reich eingegangen (Grundrechte) und die Praxis des
Verfassungslebens geschildert.
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Posted by HKB
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