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Pension

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Pensionen (Fremdenzimmer) sind Unterkünfte von privaten Zimmervermietern, vor allem in Tourismusregionen. Eine Pension ist in der Regel ein privates Haus, von dem einige Zimmer regelmäßig zur Übernachtung vermietet werden.

Ursprünglich waren Pensionen Kinderheime, die Gebühren wurden Pension genannt.

Da Pensionen in der Regel über keine eigene Küche verfügen, gibt es meist nur Frühstück. Sie sind üblicherweise preisgünstiger als Hotels und wesentlich einfacher ausgestattet. Dienstleistungen aller Art sind auf die Zimmerreinigung reduziert.

Häufig wird längerfristig (Anmietung ab etwa einer Woche) gebucht. Die Preise für eine Übernachtung bewegen sich in Mitteleuropa zwischen 20 und 50 Euro für ein Zimmer.

Als Zimmer wird ein Raum bezeichnet, der einen von Wänden, Boden und Decke umschlossener Teil einer Wohnung oder eines Gebäudes, insbesondere eines Wohngebäudes bildet und mind. 10 m² groß ist. Nicht als Zimmer bezeichnet werden in der Regel diejenigen Räume, die ausdrücklich nicht Wohnzwecken dienen, wie Garagen, Stallungen oder Nebenräume wie Hausflure, Liftschächte und Ähnliches. Auf Schiffen nennt man Räume Kabinen oder Kajüten.

Das Wort leitet sich vom althochdeutschen zimbar, „Bauholz“ ab und bedeutet ursprünglich hölzernes Blockhaus. Da diese Bauweise vergleichsweise aufwändig war, wurden oft nur der ebenerdige Wohnraum in Blockbauweise ausgeführt. Das Zimmer war also die gezimmerte Stube. Diese Bedeutung lebt noch in der Fachsprache des Zimmermanns in dem Ausdruck Zimmer für die Eckverbindung eines Blockbaus weiter.

Ein Zimmer betritt man durch eine Tür. Oberirdische Zimmer besitzen Fenster, die zur Belichtung mit natürlichem Tageslicht und zur natürlichen Belüftung dienen.



Die frühere Terminologie Miete für die Vertragsart und Mietzins für die Gegenleistung wurde mit Rücksicht auf die umgangssprachliche Verwendung vom Bürgerlichen Gesetzbuch inzwischen aufgegeben. In der Schweiz ist der Begriff Mietzins jedoch üblich. Die Miete hat durchaus einen zinsähnlichen Charakter. Dies erkannte bereits Thomas von Aquin.

Die Miete ist in der Praxis auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter meist im Voraus zu bezahlen. Um den Mieter in Verzug zu setzen, ist keine Mahnung erforderlich, wenn die Zahlungstermine wie üblich im Mietvertrag festgelegt werden (beispielsweise "spätestens am 3. des Monats für den laufenden Monat").

Die Höhe der Miete wird in Deutschland vom Staat nicht begrenzt, sofern nicht die Grenze der Sittenwidrigkeit überschritten ist ("Wuchermiete"). Eine Ausnahme gilt nur für preisgebundenen Wohnraum. Gesetzlich geregelt sind aber die Möglichkeiten des Vermieters zur Erhöhung der Miete innerhalb eines bereits laufenden Mietverhältnisses über Wohnraum (vgl. unten).

Bei einer staatlichen Bestimmung der Miethöhe (wie in der DDR) würden Investitionen behindert. Zudem wäre sie unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes bedenklich - wobei allerdings auch das Besitzrecht des Mieters dem Schutzbereich dieses Grundrechtes unterfällt.

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